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AGB

Weinheimat Württemberg eG

Geschäftsführer: Patrick Hilligardt
Raiffeisenstraße 6 
71696 Möglingen 
Telefon: (0 71 41) 24 46 - 0 
Telefax: (0 71 41) 24 46 - 20

Internet: www.weinheimat-wuerttemberg.de 
E-Mail: info(at)weinheimat-wuerttemberg.de

Fernabsatzinformationen (PDF)

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders abgesprochen, in den Verpackungseinheiten der jeweiligen Werbemittel. Bei Lieferung durch Bahn, Post oder Spedition werden Versandkosten und -gebühren berechnet.

2. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Wird der Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Käufer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu zahlen. Bargeldlose Zahlungen sind auf eines der angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Weinheimat kann Vorauszahlungen oder Barzahlung bei Übergabe verlangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der Weinheimat Württemberg eG, nachfolgend Weinheimat, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Weinheimat festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

2.2. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Lieferung

3.1. Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Weinheimat.

3.2. Die Weinheimat ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

3.3. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.

3.4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Weinheimat – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Weinheimat für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Weinheimat den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Weinheimat auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Weinheimat seitens ihrer Vorlieferanten ist die Weinheimat von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.

3.5. Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Weinheimat dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

3.6. Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Weinheimat wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besonderen Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Weinheimat auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

3.7. Bei Kauf nach Probe gelten die von der Weinheimat gestellten Proben als Typenmuster.

3.8. Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
 

4. Mängelrügen

4.1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Mängelrügen berechtigen nach Wahl der Weinheimat zur Minderung, Wandlung oder zum Umtausch.

4.2. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Weinheimat gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Dies gilt sinngemäß auch bei Transporten durch andere Frachtführer.
 

5. Zahlung

5.1. Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Weinheimat.

5.2. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Weinheimat, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

5.3. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Weinheimat nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht nicht ausüben.
 

6. Leistungsstörungen

6.1. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Weinheimat kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

6.2. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Weinheimat die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

6.3. Die Weinheimat kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Weinheimat aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Weinheimat.

7.2. Der Käufer hat die der Weinheimat gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Weinheimat ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

7.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

7.4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die Weinheimat ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Weinheimat stehen, zusammen mit anderen, nicht der Weinheimat gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Weinheimat ab.

7.5. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Weinheimat auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Weinheimat die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Weinheimat die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7.6. Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheckverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Schecks durch den Käufer.

8. Haftung

Die Weinheimat haftet nur für grobes Verschulden sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

9. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Weinheimat, wenn der Käufer Kaufmann ist, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Weinheimat, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

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